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Mietzuschuss

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Betrag des Mietzuschusses

Betrag zwischen 10€ und maximal 520€ pro Monat, je nach Einkommen und Zusammensetzung des Haushaltes

Simulieren Sie den Betrag des Mietzuschusses mit dem: Mietzuschuss-Simulator

Die Bedingungen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Sie müssen

  • volljährig sein und seit mindestens 3 Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung in Luxemburg haben
  • einen Mietvertrag unterzeichnet haben
  • eine monatliche Miete (ohne Nebenkosten) haben, die mehr als 25 % des Nettoeinkommens des Haushalts beträgt

Ihr haushalt

  • darf nicht Eigentümer von mehr als einem Drittel einer anderen Wohnung in Luxemburg oder im Ausland sein
  • muss ein Einkommen unterhalb der gesetzlich festgelegten Grenze haben
  • muss über regelmäßige Einkünfte verfügen

Wie beantrage ich einen Zuschuss?

Reichen Sie Ihren Antrag bei der zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen des Ministeriums für Wohnungsbau und Raumentwicklung ein, mithilfe des betreffenden Formulars.

Schicken Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular per Post oder geben Sie es direkt ab bei der Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen.

Guichet unique aides au logement
11, rue de Hollerich
L-1741 – Luxembourg

Sie können auch einen Antrag elektronisch einreichen an guichet@ml.etat.lu

Hinweis: Ein elektronisch eingereichter Antrag muss schriftlich von der Verwaltung bestätigt werden.

Im Allgemeinen wird der Mietzuschuss ab dem Datum der Antragstellung gewährt, sofern zu diesem Zeitpunkt alle Bedingungen erfüllt sind.

FAQ

Wie kann der Antrag gestellt werden?

Der Antragsteller muss seinen Antrag für einen Mietzuschuss unter Verwendung eines speziellen
Formulars bei der Abteilung für Wohnbeihilfen des Wohnungsbauministeriums, dem „Service des aides
au logement“, einreichen.

Das ausgefüllte und unterschriebene Originalformular kann per Post oder direkt eingereicht werden.

Ein elektronisch eingereichter Antrag (an die E-Mail-Adresse: guichet@ml.etat.lu) wird akzeptiert, der
Antragsteller muss diesen jedoch schriftlich bestätigen (ein Bestätigungsdokument wird ihm vom
„Service des aides au logement“ ausgehändigt).

Die Postanschrift lautet:

Guichet unique des aides au logement
11, rue de Hollerich
L-1741 – Luxemburg

Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigelegt werden?

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Eine Kopie des Mietvertrags, datiert und unterschrieben vom Antragsteller und vom Vermieter, oder ein anderes Dokument, das belegen kann, dass ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde, der dem Mietgesetz entspricht
  • Ein Nachweis über die Zahlung der Miete
  • Eine Kopie des/der Gehaltsnachweise(s) des Jahres, das dem Jahr der Antragstellung vorausgeht.
  • Bei einer Änderung der beruflichen Situation: die letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Dokumente, die eventuelle andere Einkünfte der häuslichen Gemeinschaft belegen, wie z.B. :
  • Kontoauszüge, die Auskunft über die Höhe einer Unterhaltsrente geben
  • Kontoauszüge, die Auskunft über die Höhe von Renten geben, die von einer ausländischen Stelle bezogen werden
  • Ein aktueller Sozialversicherungsnachweis (certificat d’affiliation), ausgestellt von der „Zentralstelle der Sozialversicherungen“, für Personen die mit dem Antragsteller zusammenleben.

Wenn der Antragsteller nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt:

Eine gültige Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht des Antragstellers (eine Anmeldebescheinigung,
eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt, eine Aufenthaltsgenehmigung) Ein Zuschuss kann nicht gewährt werden, wenn die Unterlagen unvollständig sind. In diesem Fall fordert der/die Sachbearbeiter/in die fehlenden Belege an, damit die Bearbeitung des Antrags fortgesetzt werden kann.

Wichtig: Beim Ausfüllen des Formulars hat der Antragsteller die Möglichkeit, dem “Service des aides au
Logement“ den Zugriff auf einige seiner personenbezogenen Daten zu gestatten, die bei anderen
Verwaltungen gespeichert sind, in diesem Fall dem Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) und der
Zukunftskasse ( CAE).

Mit dieser Einwilligung hat der “Service des aides au Logement“ die Möglichkeit, einige der erforderlichen Belege automatisch abzurufen und den Erstantrag oder die jährliche Überprüfung der Akte schneller zu bearbeiten. Wenn der Antragsteller seine Zustimmung nicht erteilt, werden die zusätzlichen Unterlagen bei ihm angefordert.

Wann kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag kann das ganze Jahr über gestellt werden.

Grundsätzlich wird die Beihilfe ab Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt alle
Voraussetzungen erfüllt waren.

Wann werden Mietzuschusszahlungen geleistet?

Die Auszahlung des Mietzuschusses erfolgt jeweils in der zweiten Monatshälfte.

Besteht die Möglichkeit, bis zum endgültigen Bescheid einen Vorschuss auf den Mietzuschuss zu erhalten?

Nein. Ein Vorschuss auf den Mietzuschuss ist nicht möglich.

Die Abteilung für Wohnbeihilfen des Wohnungsbauministeriums bearbeitet die eingereichten Anträge nach Eingangsdatum der Anträge, um eine faire Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten.

Warum habe ich nicht den vollen Betrag erhalten?

Der ausgezahlte Mietzuschuss ist immer abhängig von der Höhe des Einkommens des Haushalts. Von
daher wird der im Gesetz angegebene MaximalBetrag nur bis zu einer ersten Einkommensgrenze
ausbezahlt, die je nach Anzahl der Mitglieder des Haushaltes variiert.

Ab dieser ersten Einkommensgrenze sinkt der Betrag des Mietzuschusses entsprechend dem
Einkommen der Haushaltsgemeinschaft. Übersteigt das Einkommen des Haushalts die gesetzlich
vorgesehene zweite, höhere Einkommensgrenze, entfällt der Mietzuschuss vollständig.

Wie ermittelt die Abteilung für Wohnbeihilfen die Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft?

Bei der Bestimmung der häuslichen Gemeinschaft werden der Antragsteller selbst und alle Personen, die
mit ihm zusammenwohnen, berücksichtigt.

Muss der „Service des aides au logement“ informiert werden, wenn sich die Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft ändert?

Ja.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wird die Höhe des Mietzuschusses auf der Grundlage der
Haushaltszusammensetzung des Antragstellers festgelegt.

Jede Änderung der Haushaltszusammensetzung muss dem “Service des aides au logement“ gemeldet
werden, damit die Höhe des Zuschusses neu festgelegt werden kann. Unterlässt es der Beihilfeempfänger, eine solche Änderung zu melden, muss der eventuell zu Unrecht erhaltene Betrag zurückgezahlt werden.

Wie wird das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft ermittelt?

Das als Berechnungsgrundlage dienende Einkommen der Haushaltsgemeinschaft ist die Summe:

  • der Nettoeinkünfte, anhand derer die Einkommensteuerschuld ermittelt wird (zum Beispiel: Lohn,
    Gehalt, Rente, Pension), abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der gezahlten Steuer
  • Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaftsurlaub
  • Elterngeld
  • bezogene Unterhaltszahlungen
  • Unfallrenten
  • der vom Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité) gezahlten Einkünfte (zum Beispiel: Revis, Einkommen für schwerbehinderte Personen)
  • Vergütung für Überstunden.

Berücksichtigt werden die Einkünfte aller Personen, die in der vom Antragsteller gemieteten Wohnung
wohnen und dort angemeldet sind (z. B. Eltern, Kinder oder sonstige Personen).

Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller gezahlte Unterhaltsrenten werden von dem als
Berechnungsgrundlage verwendeten Einkommen abgezogen.

Sozialleistungen werden nicht zum Einkommen der Hausgemeinschaft gezählt (Kindergeld,
Schulanfangszulage, Teuerungszulage usw.).

Muss die Wohnhilfe informiert werden, wenn sich das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft ändert?

Ja.
Da sich die Höhe der Unterstützung u. a. nach dem Einkommen der Hausgemeinschaft richtet, ist jeder
Arbeitgeberwechsel, Arbeitsbeginn, Arbeitsunterbrechung usw. einer Person, die zur Hausgemeinschaft gehört, zu melden.

Ist es möglich, den Mietzuschuss zu erhalten, wenn man an einer Referenzadresse gemeldet ist?

Ja, aber nur auf begründeten Antrag und mit Zustimmung des Ministers.

Grundsätzlich muss der Antragsteller in der Wohnung wohnen, für deren Anmietung der Mietzuschuss
beantragt wird, um die Beihilfe erhalten zu können.

Um die Einhaltung dieser Bedingung zu überprüfen, sieht Artikel 2 Absatz 1 Punkt 3° des Gesetzes unter
anderem vor, dass “der Antragsteller an der Adresse der Wohnung gemeldet ist, in der er seine ständige
Hauptwohnung hat”.

Gemäß Absatz 2 desselben Artikels kann der Minister jedoch auf begründeten Antrag und aus Gründen,
die mit der familiären, finanziellen oder gesundheitlichen Situation des Haushaltes zusammenhängen und ordnungsgemäß dokumentiert sind, von dieser Bedingung abweichen.

Ist es möglich, einen neuen Antrag auf Mietzuschuss zu stellen, nachdem der erste Antrag abgelehnt wurde?

Ja.
Ein neuer Antrag kann jederzeit gestellt werden. Die Akte wird dann neu bewertet und die Beihilfe
wird, wenn die Bedingungen erfüllt sind, ab dem Datum des Antrags auf erneute Prüfung gewährt.

Auf welches Konto wird der Mietzuschuss überwiesen?

Der Mietzuschuss wird auf das vom Antragsteller im Beihilfeantragsformular angegebene Bankkonto
überwiesen.

Bei einer finanziellen Verwaltung durch ein Sozialamt wird die Hilfe auf das Bankkonto des Sozialamtes
überwiesen, wenn eine Kopie der entsprechenden Vollmacht in der Akte hinterlegt ist.

Kann die Kontonummer, auf die der Mietzuschuss überwiesen wird, geändert werden?

Ja.
Auf schriftlichen und ordnungsgemäß unterzeichneten Antrag hin kann der Empfänger jederzeit beantragen, dass die Hilfe auf ein anderes Bankkonto überwiesen wird als das, das im ursprünglichen
Antragsformular angegeben wurde.